Ab 1. Juli 2021 wird Mini-One-Stop-Shop (MOSS) zum One-Stop-Shop (OSS)

01.07.2021 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021

Ab dem 1. Juli 2021 gelten beim Online-Handel neue umsatzsteuerliche Spielregeln. Der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) wird zum One-Stop-Shop (OSS). Für alle auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen (z. B. Bereitstellung von Bildern, Musik und E-Books zur Onlinenutzung und zum Download) und für innergemeinschaftliche Fernverkäufe in EU-Mitgliedstaaten gilt ab 1. Juli 2021 eine EU-weite Handelsschwelle von 10.000 Euro (bisher 10.000 Euro für Downloads und 100.000 Euro für Versandhandelsumsätze). Wird diese Grenze erstmalig überschritten, gilt ab dem nächsten Umsatz das Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet, dass Umsätze innerhalb der Europäischen Union jeweils in dem Mitgliedstaat umsatzbesteuert werden, in dem der Endverbraucher sitzt. Bis zum Überschreiten der Handelsschwelle bleibt es in der Regel bei der Besteuerung in dem Land, wo der Unternehmer seinen Sitz hat. Inländische Unternehmer führen die Umsatzsteuer bis zur Handelsschwelle also in Deutschland ab. Wurde die europaweite Handelsschwelle von 10.000 Euro schon 2020 überschritten, gilt das Bestimmungslandprinzip bereits ab 1. Juli 2021 und damit ab sofort.

Damit sich Unternehmer nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren müssen, wurde der bisherige Mini-One-Stop-Shop (MOSS) auf den One-Stop-Shop (OSS) erweitert. Über den OSS können Unternehmen alle auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen sowie die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe einheitlich für alle Mitgliedstaaten über die Plattform des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) melden. Die Meldungen im OSS müssen vierteljährlich jeweils bis zum letzten Tag des Folgemonats an das BZSt erfolgen.

Hinweis: Da die Neuregelung ab dem 1. Juli 2021 EU-weit gilt, kann es schnell passieren, dass einzelne Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten umsatzsteuerpflichtig sind. Die Registrierungsfrist, um den OSS ab 1. Juli 2021 nutzen zu können, ist eigentlich bereits am 30. Juni 2021 abgelaufen. Wer dieses Datum verpasst hat und die EU-weite Handelsschwelle schon überschreitet, müsste sich jetzt eigentlich in jedem EU-Land einzeln steuerlich registrieren, in dem er steuerpflichtig wird. Mit einer rückwirkenden Anmeldung zum 1. Juli 2021 ist das unter bestimmten Voraussetzungen laut Information des BZSt aber noch möglich, längstens aber bis zum 10. August 2021. Handeln Sie also schnell und sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater auch die organisatorische Vorgehensweise für eine korrekte Umsetzung der Meldefristen ab.

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Ab 1. Juli 2021 wird Mini-One-Stop-Shop (MOSS) zum One-Stop-Shop (OSS)

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01.07.2021 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021

Ab 1. Juli 2021 wird Mini-One-Stop-Shop (MOSS) zum One-Stop-Shop (OSS)

Ab dem 1. Juli 2021 gelten beim Online-Handel neue umsatzsteuerliche Spielregeln. Der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) wird zum One-Stop-Shop (OSS). Für alle auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen (z. B. Bereitstellung von Bildern, Musik und E-Books zur Onlinenutzung und zum Download) und für innergemeinschaftliche Fernverkäufe in EU-Mitgliedstaaten gilt ab 1. Juli 2021 eine EU-weite Handelsschwelle von 10.000 Euro (bisher 10.000 Euro für Downloads und 100.000 Euro für Versandhandelsumsätze). Wird diese Grenze erstmalig überschritten, gilt ab dem nächsten Umsatz das Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet, dass Umsätze innerhalb der Europäischen Union jeweils in dem Mitgliedstaat umsatzbesteuert werden, in dem der Endverbraucher sitzt. Bis zum Überschreiten der Handelsschwelle bleibt es in der Regel bei der Besteuerung in dem Land, wo der Unternehmer seinen Sitz hat. Inländische Unternehmer führen die Umsatzsteuer bis zur Handelsschwelle also in Deutschland ab. Wurde die europaweite Handelsschwelle von 10.000 Euro schon 2020 überschritten, gilt das Bestimmungslandprinzip bereits ab 1. Juli 2021 und damit ab sofort.

Damit sich Unternehmer nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren müssen, wurde der bisherige Mini-One-Stop-Shop (MOSS) auf den One-Stop-Shop (OSS) erweitert. Über den OSS können Unternehmen alle auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen sowie die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe einheitlich für alle Mitgliedstaaten über die Plattform des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) melden. Die Meldungen im OSS müssen vierteljährlich jeweils bis zum letzten Tag des Folgemonats an das BZSt erfolgen.

Hinweis: Da die Neuregelung ab dem 1. Juli 2021 EU-weit gilt, kann es schnell passieren, dass einzelne Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten umsatzsteuerpflichtig sind. Die Registrierungsfrist, um den OSS ab 1. Juli 2021 nutzen zu können, ist eigentlich bereits am 30. Juni 2021 abgelaufen. Wer dieses Datum verpasst hat und die EU-weite Handelsschwelle schon überschreitet, müsste sich jetzt eigentlich in jedem EU-Land einzeln steuerlich registrieren, in dem er steuerpflichtig wird. Mit einer rückwirkenden Anmeldung zum 1. Juli 2021 ist das unter bestimmten Voraussetzungen laut Information des BZSt aber noch möglich, längstens aber bis zum 10. August 2021. Handeln Sie also schnell und sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater auch die organisatorische Vorgehensweise für eine korrekte Umsetzung der Meldefristen ab.