10.01.2021 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021

Durch den erneuten Lockdown mit seinen Einschränkungen, Schließungsanordnungen und Auftragsrückgängen mussten viele Unternehmer wieder Kurzarbeit anmelden. Während der Corona-Pandemie ist dies einfacher möglich. Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich in Höhe von 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts gezahlt, 67 % bei unterhaltspflichtigen Eltern. Das führt bei mehrmonatiger Kurzarbeit zu erheblichen finanziellen Einbußen. Um dies abzufedern, wurde das Kurzarbeitergeld erhöht. Ab dem 4. Monat des Bezuges von Kurzarbeitergeld wird 70 % des ausgefallenen Nettoentgelts bzw. 77 % für unterhaltspflichtige Eltern und ab dem 7. Monat 80 % bzw. 87 % gezahlt. Bei der Berechnung der Anzahl an Kurzarbeitermonaten wird auf den Referenzmonat März 2020 abgestellt. Voraussetzung für das höhere Kurzarbeitergeld ist ein Entgeltausfall von mehr als 50 %.

Beispiel 
Ein Taxifahrer, Vater von 2 Kindern, ist seit dem 1. April 2020 in Kurzarbeit (60 % Entgeltausfall).
Der Taxifahrer erhält von April bis Juni (1. bis 3 Monat) ein Kurzarbeitergeld in Höhe von 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts, von Juli bis September (4. bis 6. Monat) 77 % und seit dem 1. Oktober 87 %.

Unterbrechungsmonate sind für den Arbeitnehmer jedoch nicht schädlich. Auch diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2021, sofern ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

Beispiel
Ein Kellner, kinderlos, war vom 25. März bis 25. Juni 2020 in Kurzarbeit (100 %). Ab dem 5. November 2020 meldet der Gastronom für den Kellner erneut Kurzarbeit an. Da sich die Gaststätte auf Außer-Haus- Geschäfte eingestellt hat, wird nur 75 % Kurzarbeit angemeldet.
Der Kellner bezieht im November bereits den 4. Monat Kurzarbeitergeld. Da sein Entgeltausfall mehr als 50 % beträgt, erhält er ab dem 5. November 2020 nunmehr 70 % des ausgefallenen Nettoentgelts (bezogen auf seine 75 % Kurzarbeit).

Hinweis: Wurde die Kurzarbeit für mindestens drei Monate beendet, müssen Arbeitgeber allerdings eine neue Anzeige auf Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen.

Arbeitgeberzuschüsse auch 2021 steuerfrei
Bis zum 31. Dezember 2021 wird auch die Regelung verlängert, wonach Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, soweit der Zuschuss 80 % des ausgefallenen Bruttoentgelts nicht übersteigt.

Weiterbildung während der Kurzarbeit wird gefördert
Arbeitgeber müssen normalerweise auch während der Kurzarbeit Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeit-nehmer zahlen. Bis zum 30. Juni 2021 werden den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld vollständig erstattet und 50 % im zweiten Halbjahr 2021. Nutzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kurzarbeit zur Weiterbildung, kann die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für diese Monate auf 100 % erhöht werden. Voraussetzung ist, dass ein Weiterbildungsbedarf besteht, die Maßnahme mindestens 120 Stunden umfasst und Bildungsträger und Bildungsmaßnahme von der Bundesagentur für Arbeit zugelassen sind.

Mini-Job neben Kurzarbeitergeld weiterhin unschädlich
Viele Arbeitnehmer, die nur Mindestlohn verdienen oder in Teilzeit beschäftigt sind, kommen trotz des erhöhten Kurzarbeitergeldes kaum über die Runden. Ein Nebenjob kann helfen, die Familienkasse aufzubessern. Das Gute daran: Das Entgelt aus einem Mini-Job mit einem monatlichen Verdienst bis 450 Euro wird bis Ende 2021 nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Das gilt auch, wenn der Mini-Job erst während der Kurzarbeit beginnt. Hinzuverdienste aus anderen Nebentätigkeiten werden dagegen ab dem 1. Januar 2021 wieder angerechnet, selbst dann, wenn die Summe aus aktuellem Verdienst, Kurzarbeiter-geld und Nebentätigkeit die Höhe des bisherigen Monatsverdienstes nicht überschreitet.

Tipp: Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die aktuell eine nicht nur geringfügige Nebentätigkeit (mehr als 450 Euro Entgelt pro Monat) ausüben, sollten prüfen, ob für sie ab Januar 2021 ein Mini-Job finanziell sinnvoller ist.

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Aktuelles
10.01.2021 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021

Durch den erneuten Lockdown mit seinen Einschränkungen, Schließungsanordnungen und Auftragsrückgängen mussten viele Unternehmer wieder Kurzarbeit anmelden. Während der Corona-Pandemie ist dies einfacher möglich. Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich in Höhe von 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts gezahlt, 67 % bei unterhaltspflichtigen Eltern. Das führt bei mehrmonatiger Kurzarbeit zu erheblichen finanziellen Einbußen. Um dies abzufedern, wurde das Kurzarbeitergeld erhöht. Ab dem 4. Monat des Bezuges von Kurzarbeitergeld wird 70 % des ausgefallenen Nettoentgelts bzw. 77 % für unterhaltspflichtige Eltern und ab dem 7. Monat 80 % bzw. 87 % gezahlt. Bei der Berechnung der Anzahl an Kurzarbeitermonaten wird auf den Referenzmonat März 2020 abgestellt. Voraussetzung für das höhere Kurzarbeitergeld ist ein Entgeltausfall von mehr als 50 %.

Beispiel 
Ein Taxifahrer, Vater von 2 Kindern, ist seit dem 1. April 2020 in Kurzarbeit (60 % Entgeltausfall).
Der Taxifahrer erhält von April bis Juni (1. bis 3 Monat) ein Kurzarbeitergeld in Höhe von 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts, von Juli bis September (4. bis 6. Monat) 77 % und seit dem 1. Oktober 87 %.

Unterbrechungsmonate sind für den Arbeitnehmer jedoch nicht schädlich. Auch diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2021, sofern ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

Beispiel
Ein Kellner, kinderlos, war vom 25. März bis 25. Juni 2020 in Kurzarbeit (100 %). Ab dem 5. November 2020 meldet der Gastronom für den Kellner erneut Kurzarbeit an. Da sich die Gaststätte auf Außer-Haus- Geschäfte eingestellt hat, wird nur 75 % Kurzarbeit angemeldet.
Der Kellner bezieht im November bereits den 4. Monat Kurzarbeitergeld. Da sein Entgeltausfall mehr als 50 % beträgt, erhält er ab dem 5. November 2020 nunmehr 70 % des ausgefallenen Nettoentgelts (bezogen auf seine 75 % Kurzarbeit).

Hinweis: Wurde die Kurzarbeit für mindestens drei Monate beendet, müssen Arbeitgeber allerdings eine neue Anzeige auf Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen.

Arbeitgeberzuschüsse auch 2021 steuerfrei
Bis zum 31. Dezember 2021 wird auch die Regelung verlängert, wonach Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, soweit der Zuschuss 80 % des ausgefallenen Bruttoentgelts nicht übersteigt.

Weiterbildung während der Kurzarbeit wird gefördert
Arbeitgeber müssen normalerweise auch während der Kurzarbeit Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeit-nehmer zahlen. Bis zum 30. Juni 2021 werden den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld vollständig erstattet und 50 % im zweiten Halbjahr 2021. Nutzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kurzarbeit zur Weiterbildung, kann die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für diese Monate auf 100 % erhöht werden. Voraussetzung ist, dass ein Weiterbildungsbedarf besteht, die Maßnahme mindestens 120 Stunden umfasst und Bildungsträger und Bildungsmaßnahme von der Bundesagentur für Arbeit zugelassen sind.

Mini-Job neben Kurzarbeitergeld weiterhin unschädlich
Viele Arbeitnehmer, die nur Mindestlohn verdienen oder in Teilzeit beschäftigt sind, kommen trotz des erhöhten Kurzarbeitergeldes kaum über die Runden. Ein Nebenjob kann helfen, die Familienkasse aufzubessern. Das Gute daran: Das Entgelt aus einem Mini-Job mit einem monatlichen Verdienst bis 450 Euro wird bis Ende 2021 nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Das gilt auch, wenn der Mini-Job erst während der Kurzarbeit beginnt. Hinzuverdienste aus anderen Nebentätigkeiten werden dagegen ab dem 1. Januar 2021 wieder angerechnet, selbst dann, wenn die Summe aus aktuellem Verdienst, Kurzarbeiter-geld und Nebentätigkeit die Höhe des bisherigen Monatsverdienstes nicht überschreitet.

Tipp: Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die aktuell eine nicht nur geringfügige Nebentätigkeit (mehr als 450 Euro Entgelt pro Monat) ausüben, sollten prüfen, ob für sie ab Januar 2021 ein Mini-Job finanziell sinnvoller ist.