ETL SteuerTipps zum Jahresanfang: Was 2021 für alle Steuerpflichtigen wichtig ist

05.01.2021 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021

Ein bisschen finanzielle Entspannung verspricht die Teilabschaffung des Solidaritätszuschlages. Auch der erhöhte steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe auf ein zu versteuerndes Einkommen keine Einkommensteuer anfällt, wirkt sich positiv aus. Wer sich mit dem Gedanken trägt, selbstgenutztes Wohneigentum anzuschaffen, kann sich über die Verlängerung des Baukindergeldes freuen. Stolze Besitzer eines Eigenheims können auch 2021 einen Steuerbonus für energetische Sanierungsmaßnahmen erhalten. Für Vermieter gibt es nunmehr den vollen Werbungskostenabzug auch dann, wenn das Mietentgelt nur 50 % statt 66 % der ortsüblichen Miete beträgt.

Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag werden angehoben
Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe auf ein zu versteuerndes Einkommen keine Einkommensteuer anfällt, wird um 336 Euro auf 9.744 Euro angehoben.

Aufwendungen für den Unterhalt oder die Berufsausbildung eines gesetzlich Unterhaltsberechtigten dürfen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Der abziehbare Höchstbetrag wird – entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags –  in 2021 von 9.408 Euro auf 9.744 Euro angehoben.

Solidaritätszuschlag wird teilweise abgeschafft
Ab 2021 profitieren alle Steuerpflichtigen mit einem zu versteuernden Einkommen bis zu 96.822 Euro (193.644 Euro bei Zusammenveranlagung) von der teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlages. Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 62.127 Euro (124.254 Euro bei Zusammenveranlagung) fällt gar kein Solidaritätszuschlag mehr an. Bei einem zu versteuernden Einkommen zwischen 62.127 Euro und 96.822 Euro steigt der Solidaritätszuschlag von 0 Euro bis auf 1.734 Euro an. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Beträge. Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 96.822 Euro (193.644 Euro bei Zusammenveranlagung) zahlen 2021 genauso viel Solidaritätszuschlag wie bisher. Für Spareinkünfte gibt es aber nur ausnahmsweise eine Entlastung. Kapitaleinkünfte unterliegen auch 2021 grundsätzlich der 25 %igen Abgeltungsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag.

Umsatzsteuersätze steigen wieder auf 7 Prozent bzw. 19 Prozent
Ab dem 1. Januar 2021 gelten wieder die Umsatzsteuersätze von 19 % (Regelsteuersatz) bzw. 7 % (ermäßigter Steuersatz). Die in vielen Einzelhandelsgeschäften an der Kasse abgezogenen Rabatte werden wieder entfallen und auch um den Umsatzsteuervorteil abgesenkte niedrigere Einzelpreise werden vermutlich wieder angehoben. Ob die Erhöhung der Umsatzsteuersätze beim Wochenendeinkauf deutlich spürbar wird oder nicht, bleibt abzuwarten. Bei größeren Anschaffungen, z. B. einem Pkw oder auch Handwerkerleistungen hingegen wird sich die höhere Umsatzsteuer auf jeden Fall beim Preis bemerkbar machen.

Kindergeld und Kinderfreibeträge steigen
Das Kindergeld und die steuerlichen Kinderfreibeträge steigen zum 1. Januar 2021 erneut. Je Kind gibt es monatlich 15 Euro mehr Kindergeld. Es beträgt für das erste und zweite Kind auf jeweils 219 Euro, für das dritte Kind auf 225 Euro und ab dem vierten Kind auf 250 Euro.

Der Kinderfreibetrag wird ab 2021 je Kind und Elternteil von 2.586 Euro auf 2.730 Euro erhöht. Auch der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes wird nach mehreren Jahren wieder erhöht, von 1.320 Euro auf 1.464 Euro. Damit werden die Freibeträge, die der steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienen, für jedes berücksichtigungsfähige Kind um insgesamt 576 Euro auf 8.388 Euro (2 x 2.730 Euro + 2 x 1.464 Euro) angehoben.

Dauerhaft höherer Entlastungsbetrag
Für Alleinerziehende wird der Entlastungsbetrag nicht nur für die Jahre 2020 und 2021, sondern dauerhaft von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben. Der höhere Freibetrag wird von den Finanzämtern in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM) eingepflegt und bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Soweit dabei noch kein Freibetrag abgezogen wurde, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung.

Mehr Unterhalt für minderjährige Kinder
Die Düsseldorfer Tabelle, welche die Sätze zum Kindesunterhalt regelt, wurde zum Jahresbeginn 2021 erneut angepasst. Ab dem 1. Januar 2021 beträgt demnach der monatliche Mindestunterhalt für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 393 Euro (2020: 369 Euro), für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 451 Euro (2020: 424 Euro) und für Kinder vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit 528 Euro (2020: 497 Euro). Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden deutlich erhöht: von monatlich 530 Euro auf 564 Euro. Zu beachten ist, dass das Kindergeld bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen ist.

Baukindergeld wird verlängert
Familien mit Kindern können für den erstmaligen Erwerb oder Bau von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland für jedes minderjährige Kind Baukindergeld erhalten, maximal 12.000 Euro in 10 gleichen Jahresraten. Bisher galt für die Förderung mit Baukindergeld, dass die Baugenehmigung, der frühestmögliche Baubeginn oder der Kaufvertrag spätestens am 31.12.2020 datiert sein musste. In Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wurde der Zeitraum um drei Monate bis zum 31. März 2021 verlängert. Wie bisher kann das Baukindergeld dann nach Einzug in die neue Immobilie unter Wahrung der 6-monatigen Antragsfrist bis zum 31.12.2023 online im KfW-Zuschussportal beantragt werden.

Behinderten- und Pflege- Pauschbeträge werden verdoppelt
Ab 2021 steigen die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen auf das Doppelte. Zukünftig gibt es bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 % (bisher 25 %) einen Pauschbetrag (384 Euro). Bei einem Grad der Behinderung von 100 % beträgt der Pauschbetrag 2.840 Euro. Für Menschen mit Behinderungen, die hilflos sind und für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag von 3.700 Euro auf 7.400 Euro. Die verdoppelten Behinderten-Pauschbeträge werden für die meisten Fälle von den Finanzämtern automatisch in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) einfügt, so dass sie ab Januar im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Zudem gibt es ab 1. Januar 2021 behinderungsbedingte Fahrkostenpauschalen. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 % oder mit einem von mindestens 70 % und dem Merkzeichen G (in der Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt) erhalten eine Pauschale von 900 Euro, Menschen mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (Blindheit), TBI (Taubblindheit) oder H (Hilflosigkeit) eine Pauschale von 4.500 Euro.

Pflege-Pauschbetrag bereits bei Pflegegrad 2
Personen, die Angehörige pflegen, werden ab 2021 bessergestellt. Sie können 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 und 5 steuerlich geltend machen. Das Kriterium Hilflosigkeit muss bei der zu pflegenden Person nicht mehr vorliegen.

Mehr Beiträge zur Rürup-Rente und gesetzlichen Altersvorsorge abziehbar
Auch im Jahr 2021 steigt der Prozentsatz der steuerlich abziehbaren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu landwirtschaftlichen Alterskassen, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu Rürup-Renten (sogenannte Basisaltersvorsorge) um 2 Prozentpunkte. In 2021 sind bereits 92 % der Beiträge abziehbar, maximal 92 % des Höchstbetrags zur knappschaftlichen Rentenversicherung, d. h. 23.724 Euro (92 % von 25.787 Euro).

Steuerpflichtiger Anteil der Alterseinkünfte steigt
Mit dem Anstieg des Prozentsatzes der steuerlich abziehbaren Beiträge zur gesetzlichen Altersvorsorge und zur Rürup-Rente steigt auch der Prozentsatz für den steuerpflichtigen Anteil der Alterseinkünfte. Ab 2021 allerdings nicht wie bisher um zwei Prozentpunkte, sondern nur noch um einen Prozentpunkt. Bei Neurentnern des Jahres 2021 beträgt der steuerpflichtige Anteil an den Alterseinkünften somit 81 Prozent. Damit sind nur 19 Prozent der Bruttorente des ersten (vollen) Rentenjahres steuerfrei. Alle künftigen Rentenerhöhungen fließen zu 100 Prozent in die Besteuerung ein.

Ehrenamtliches Engagement wird besser honoriert
Ehrenamtlich Tätige werden steuerlich mehr gefördert. Die sogenannte Übungsleiterpauschale steigt ab 2021 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro, die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro. Auch der Spendennachweis wird vereinfacht. Spenden können künftig bis 300 Euro auch ohne Zuwendungsbestätigung steuerlich geltend gemacht werden. Ein Zahlbeleg, z. B. der Kontoauszug, reicht aus. Zudem können auch Vereine mit dem Vereinszweck Klimaschutz, Freifunk oder Ortverschönerung als gemeinnützig anerkannt werden.

Steuerbonus für energetische Gebäudesanierungen
Auch 2021 wird für energetische Sanierungsmaßnahmen an einem mindestens 10 Jahre alten Eigenheim ein Steuerbonus gewährt. Innerhalb von drei Jahren können insgesamt 20 % der Sanierungsaufwendungen von der Einkommensteuer abgezogen werden, wobei die Investitionssumme je Objekt auf 200.000 Euro begrenzt ist. Damit kann die die Einkommensteuer innerhalb von drei Jahren um bis zu 40.000 Euro gemindert werden.

Mehr Werbungskosten bei verbilligter Vermietung abziehbar
Vermieter können ihre Werbungskosten künftig auch dann in vollem Umfang abziehen, wenn das Entgelt mindestens 50 % (bisher 66 %) der ortsüblichen Miete beträgt. Denn aufgrund der gestiegenen Mietpreise besteht bei langjährigen Mietverhältnissen die Gefahr, dass Mietaufwendungen nur noch teilweise abziehbar sind, weil der Vermieter die Miete nicht erhöht hat. Liegt das Entgelt zwischen 50 % und 66 % der ortsüblichen Miete, muss allerdings mit einer Prognoserechnung nachgewiesen werden, dass über einen Zeitraum von 30 Jahren ein Totalüberschuss erwirtschaftet werden kann und damit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Wird dieser Nachweis erbracht, sind die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis vollständig abziehbar.

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05.01.2021 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021

ETL SteuerTipps zum Jahresanfang: Was 2021 für alle Steuerpflichtigen wichtig ist

Ein bisschen finanzielle Entspannung verspricht die Teilabschaffung des Solidaritätszuschlages. Auch der erhöhte steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe auf ein zu versteuerndes Einkommen keine Einkommensteuer anfällt, wirkt sich positiv aus. Wer sich mit dem Gedanken trägt, selbstgenutztes Wohneigentum anzuschaffen, kann sich über die Verlängerung des Baukindergeldes freuen. Stolze Besitzer eines Eigenheims können auch 2021 einen Steuerbonus für energetische Sanierungsmaßnahmen erhalten. Für Vermieter gibt es nunmehr den vollen Werbungskostenabzug auch dann, wenn das Mietentgelt nur 50 % statt 66 % der ortsüblichen Miete beträgt.

Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag werden angehoben
Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe auf ein zu versteuerndes Einkommen keine Einkommensteuer anfällt, wird um 336 Euro auf 9.744 Euro angehoben.

Aufwendungen für den Unterhalt oder die Berufsausbildung eines gesetzlich Unterhaltsberechtigten dürfen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Der abziehbare Höchstbetrag wird – entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags –  in 2021 von 9.408 Euro auf 9.744 Euro angehoben.

Solidaritätszuschlag wird teilweise abgeschafft
Ab 2021 profitieren alle Steuerpflichtigen mit einem zu versteuernden Einkommen bis zu 96.822 Euro (193.644 Euro bei Zusammenveranlagung) von der teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlages. Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 62.127 Euro (124.254 Euro bei Zusammenveranlagung) fällt gar kein Solidaritätszuschlag mehr an. Bei einem zu versteuernden Einkommen zwischen 62.127 Euro und 96.822 Euro steigt der Solidaritätszuschlag von 0 Euro bis auf 1.734 Euro an. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Beträge. Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 96.822 Euro (193.644 Euro bei Zusammenveranlagung) zahlen 2021 genauso viel Solidaritätszuschlag wie bisher. Für Spareinkünfte gibt es aber nur ausnahmsweise eine Entlastung. Kapitaleinkünfte unterliegen auch 2021 grundsätzlich der 25 %igen Abgeltungsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag.

Umsatzsteuersätze steigen wieder auf 7 Prozent bzw. 19 Prozent
Ab dem 1. Januar 2021 gelten wieder die Umsatzsteuersätze von 19 % (Regelsteuersatz) bzw. 7 % (ermäßigter Steuersatz). Die in vielen Einzelhandelsgeschäften an der Kasse abgezogenen Rabatte werden wieder entfallen und auch um den Umsatzsteuervorteil abgesenkte niedrigere Einzelpreise werden vermutlich wieder angehoben. Ob die Erhöhung der Umsatzsteuersätze beim Wochenendeinkauf deutlich spürbar wird oder nicht, bleibt abzuwarten. Bei größeren Anschaffungen, z. B. einem Pkw oder auch Handwerkerleistungen hingegen wird sich die höhere Umsatzsteuer auf jeden Fall beim Preis bemerkbar machen.

Kindergeld und Kinderfreibeträge steigen
Das Kindergeld und die steuerlichen Kinderfreibeträge steigen zum 1. Januar 2021 erneut. Je Kind gibt es monatlich 15 Euro mehr Kindergeld. Es beträgt für das erste und zweite Kind auf jeweils 219 Euro, für das dritte Kind auf 225 Euro und ab dem vierten Kind auf 250 Euro.

Der Kinderfreibetrag wird ab 2021 je Kind und Elternteil von 2.586 Euro auf 2.730 Euro erhöht. Auch der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes wird nach mehreren Jahren wieder erhöht, von 1.320 Euro auf 1.464 Euro. Damit werden die Freibeträge, die der steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienen, für jedes berücksichtigungsfähige Kind um insgesamt 576 Euro auf 8.388 Euro (2 x 2.730 Euro + 2 x 1.464 Euro) angehoben.

Dauerhaft höherer Entlastungsbetrag
Für Alleinerziehende wird der Entlastungsbetrag nicht nur für die Jahre 2020 und 2021, sondern dauerhaft von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben. Der höhere Freibetrag wird von den Finanzämtern in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM) eingepflegt und bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Soweit dabei noch kein Freibetrag abgezogen wurde, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung.

Mehr Unterhalt für minderjährige Kinder
Die Düsseldorfer Tabelle, welche die Sätze zum Kindesunterhalt regelt, wurde zum Jahresbeginn 2021 erneut angepasst. Ab dem 1. Januar 2021 beträgt demnach der monatliche Mindestunterhalt für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 393 Euro (2020: 369 Euro), für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 451 Euro (2020: 424 Euro) und für Kinder vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit 528 Euro (2020: 497 Euro). Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden deutlich erhöht: von monatlich 530 Euro auf 564 Euro. Zu beachten ist, dass das Kindergeld bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen ist.

Baukindergeld wird verlängert
Familien mit Kindern können für den erstmaligen Erwerb oder Bau von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland für jedes minderjährige Kind Baukindergeld erhalten, maximal 12.000 Euro in 10 gleichen Jahresraten. Bisher galt für die Förderung mit Baukindergeld, dass die Baugenehmigung, der frühestmögliche Baubeginn oder der Kaufvertrag spätestens am 31.12.2020 datiert sein musste. In Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wurde der Zeitraum um drei Monate bis zum 31. März 2021 verlängert. Wie bisher kann das Baukindergeld dann nach Einzug in die neue Immobilie unter Wahrung der 6-monatigen Antragsfrist bis zum 31.12.2023 online im KfW-Zuschussportal beantragt werden.

Behinderten- und Pflege- Pauschbeträge werden verdoppelt
Ab 2021 steigen die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen auf das Doppelte. Zukünftig gibt es bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 % (bisher 25 %) einen Pauschbetrag (384 Euro). Bei einem Grad der Behinderung von 100 % beträgt der Pauschbetrag 2.840 Euro. Für Menschen mit Behinderungen, die hilflos sind und für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag von 3.700 Euro auf 7.400 Euro. Die verdoppelten Behinderten-Pauschbeträge werden für die meisten Fälle von den Finanzämtern automatisch in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) einfügt, so dass sie ab Januar im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Zudem gibt es ab 1. Januar 2021 behinderungsbedingte Fahrkostenpauschalen. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 % oder mit einem von mindestens 70 % und dem Merkzeichen G (in der Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt) erhalten eine Pauschale von 900 Euro, Menschen mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (Blindheit), TBI (Taubblindheit) oder H (Hilflosigkeit) eine Pauschale von 4.500 Euro.

Pflege-Pauschbetrag bereits bei Pflegegrad 2
Personen, die Angehörige pflegen, werden ab 2021 bessergestellt. Sie können 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 und 5 steuerlich geltend machen. Das Kriterium Hilflosigkeit muss bei der zu pflegenden Person nicht mehr vorliegen.

Mehr Beiträge zur Rürup-Rente und gesetzlichen Altersvorsorge abziehbar
Auch im Jahr 2021 steigt der Prozentsatz der steuerlich abziehbaren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu landwirtschaftlichen Alterskassen, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu Rürup-Renten (sogenannte Basisaltersvorsorge) um 2 Prozentpunkte. In 2021 sind bereits 92 % der Beiträge abziehbar, maximal 92 % des Höchstbetrags zur knappschaftlichen Rentenversicherung, d. h. 23.724 Euro (92 % von 25.787 Euro).

Steuerpflichtiger Anteil der Alterseinkünfte steigt
Mit dem Anstieg des Prozentsatzes der steuerlich abziehbaren Beiträge zur gesetzlichen Altersvorsorge und zur Rürup-Rente steigt auch der Prozentsatz für den steuerpflichtigen Anteil der Alterseinkünfte. Ab 2021 allerdings nicht wie bisher um zwei Prozentpunkte, sondern nur noch um einen Prozentpunkt. Bei Neurentnern des Jahres 2021 beträgt der steuerpflichtige Anteil an den Alterseinkünften somit 81 Prozent. Damit sind nur 19 Prozent der Bruttorente des ersten (vollen) Rentenjahres steuerfrei. Alle künftigen Rentenerhöhungen fließen zu 100 Prozent in die Besteuerung ein.

Ehrenamtliches Engagement wird besser honoriert
Ehrenamtlich Tätige werden steuerlich mehr gefördert. Die sogenannte Übungsleiterpauschale steigt ab 2021 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro, die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro. Auch der Spendennachweis wird vereinfacht. Spenden können künftig bis 300 Euro auch ohne Zuwendungsbestätigung steuerlich geltend gemacht werden. Ein Zahlbeleg, z. B. der Kontoauszug, reicht aus. Zudem können auch Vereine mit dem Vereinszweck Klimaschutz, Freifunk oder Ortverschönerung als gemeinnützig anerkannt werden.

Steuerbonus für energetische Gebäudesanierungen
Auch 2021 wird für energetische Sanierungsmaßnahmen an einem mindestens 10 Jahre alten Eigenheim ein Steuerbonus gewährt. Innerhalb von drei Jahren können insgesamt 20 % der Sanierungsaufwendungen von der Einkommensteuer abgezogen werden, wobei die Investitionssumme je Objekt auf 200.000 Euro begrenzt ist. Damit kann die die Einkommensteuer innerhalb von drei Jahren um bis zu 40.000 Euro gemindert werden.

Mehr Werbungskosten bei verbilligter Vermietung abziehbar
Vermieter können ihre Werbungskosten künftig auch dann in vollem Umfang abziehen, wenn das Entgelt mindestens 50 % (bisher 66 %) der ortsüblichen Miete beträgt. Denn aufgrund der gestiegenen Mietpreise besteht bei langjährigen Mietverhältnissen die Gefahr, dass Mietaufwendungen nur noch teilweise abziehbar sind, weil der Vermieter die Miete nicht erhöht hat. Liegt das Entgelt zwischen 50 % und 66 % der ortsüblichen Miete, muss allerdings mit einer Prognoserechnung nachgewiesen werden, dass über einen Zeitraum von 30 Jahren ein Totalüberschuss erwirtschaftet werden kann und damit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Wird dieser Nachweis erbracht, sind die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis vollständig abziehbar.