Bei Mehrfachbeschäftigung kann steuerfreie Corona-Prämie wiederholt gezahlt werden

Zahlung muss bis 31. März 2022 auf dem Konto des Arbeitnehmers sein

02.02.2022 — zuletzt aktualisiert: 09.02.2022

Corona hat von vielen Arbeitnehmern Außergewöhnliches gefordert: Überstunden im Gesundheitswesen, Maskenpflicht am Arbeitsplatz, monatelanges Homeschooling neben der täglichen Arbeit im Homeoffice. Als kleines Dankeschön haben Arbeitgeber ihre Mitarbeiter mit der sogenannten Corona-Prämie belohnt, die der Gesetzgeber bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt hat. Die finanzielle Unterstützung kann dabei in bar ausgezahlt oder als Sachbezug gewährt werden. Erhalten kann sie jeder Arbeitnehmer, ganz gleich ob Voll- oder Teilzeitbeschäftigt, Aushilfe, geringfügig Beschäftigt, Werkstudent oder Geschäftsführer. Voraussetzung ist allerdings, dass die Corona-Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Sie kann also andere Sonderzahlungen, wie Urlaubsgeld nicht ersetzen und grundsätzlich auch nicht zur Abgeltung von Überstunden eingesetzt werden.

Hinweis: Als Nachweis, dass die Zahlung als Beihilfe im Zusammenhang mit der Corona-Krise erfolgt ist, reichen individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege aus, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind.

1.500 Euro sind ein Freibetrag
Bei den 1.500 Euro handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag. Steuer- und beitragspflichtig sind also nur die 1.500 Euro übersteigenden Beträge. Abweichend von sonst üblichen Regelungen im Einkommensteuergesetz handelt es sich aber nicht um einen Jahresbetrag, sondern die 1.500 Euro Höchstbetrag gelten für alle Corona-Prämien, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 gewährt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die 1.500 Euro in einer Summe oder in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden.

Beispiel 1: Der Inhaber einer Hausarztpraxis hat seinen Mitarbeiterinnen im Mai 2020 und Dezember 2021 jeweils eine Corona-Prämie in Höhe von 500 Euro gezahlt. Im Februar 2022 zahlt er erneut 500 Euro und weist diese in der Lohnabrechnung als Corona-Prämie aus.

Alle drei Zahlungen können als Corona-Prämie steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden, da der Freibetrag von 1.500 Euro im Zeitraum 1. März 2020 bis 31. März 2022 nicht überschritten wird.

1.500 Euro können je Arbeitsverhältnis gewährt werden
Der Freibetrag ist arbeitgeberbezogen. Das bedeutet: Ein Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsverhältnissen kann den Corona-Bonus mehrfach erhalten. Das ergibt sich nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut. Auch das Bundesfinanzministerium hat dies in seinen Corona-FAQ „Steuern“ bestätigt. Jeder Arbeitgeber kann selbst entscheiden, ob, wann und in welcher Höhe er seinen Arbeitnehmern eine steuer- und beitragsfreie Corona-Prämie zahlt. Entscheidet er sich für die Zahlung, hat das keinen Einfluss auf den Freibetrag bei einem anderen Arbeitgeber. Arbeitnehmer mit zwei Arbeitsverhältnissen können also doppelt profitieren und bis zu 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei kassieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitsverhältnisse parallel bestehen (z. B. Vollzeit- und Nebenjob) oder nacheinander eingegangen werden.

Beispiel 2: Verkäuferin A (Teilzeit 30 Stunden) hat noch einen Minijob in einer Pizzeria. Beide Tätigkeiten werden parallel ausgeübt.

A kann Corona-Prämien in Höhe von insgesamt 3.000 Euro erhalten, jeweils 1.500 Euro je Arbeitsverhältnis.

Beispiel 3: Bürokaufmann B hat zum 30. Juni 2021 seinen Job in Köln gekündigt und am 1. Juli 2021 in einer neuen Firma angefangen. Sein Arbeitgeber in Köln hatte ihm im Jahr 2020 eine Corona-Prämie in Höhe von 1.500 Euro gezahlt. Im Dezember 2021 gewährt ihm der neue Arbeitgeber eine Corona-Prämie in Höhe von 1.000 Euro.

B kann beide Corona-Prämien in Höhe von insgesamt 2.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei beziehen. Der neue Arbeitgeber könnte ihm sogar bis Ende März 2022 weitere 500 Euro als steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Bonus gewähren, da er den Freibetrag von 1.500 Euro noch nicht voll ausgeschöpft hat.

Kein neuer Arbeitgeber bei Wiedereinstellung
Anders sieht es aus, wenn ein Arbeitnehmer während der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 von seinem Arbeitgeber entlassen und später wieder eingestellt wird. Dann handelt es sich um mehrere Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber und der Freibetrag von 1.500 Euro wird nur einmal gewährt.

Beispiel 4: Servicekraft C wurde von ihrem Arbeitgeber während des Corona-Lockdowns im März 2021 entlassen. Im Sommer 2021 wurde sie wieder eingestellt.

C hatte im Sommer 2020 eine Corona-Prämie in Höhe von 1.000 Euro erhalten. Im Dezember 2021 erhält sie erneut 1.000 Euro.

C kann nur Corona-Prämien in Höhe von insgesamt 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei beziehen, da sie beide Zahlungen von demselben Arbeitgeber erhalten hat. Die 1.000 Euro in 2020 sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Von den 1.000 Euro in 2021 können noch 500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei behandelt werden. Da es sich um einen steuerlichen Freibetrag handelt, sind nur die 1.500 Euro übersteigenden Beträge, also 500 Euro als steuer- und beitragspflichtiges Entgelt (sonstiger Bezug) abzurechnen.

Auch bei einer Unternehmensnachfolge (zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge) und Betriebsübergängen nach § 613a BGB ist nur von einem Dienstverhältnis auszugehen. In diesem Fall tritt der neue Betriebsinhaber zivilrechtlich lediglich in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Damit besteht das bisherige Arbeitsverhältnis fort und der Corona-Prämien können insgesamt nur bis zum Freibetrag von 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei gewährt werden.

Hinweis: Die Corona-Prämien müssen spätestens am 31. März 2022 auf dem Konto des Arbeitnehmers sein, damit sie als steuer- und sozialversicherungsfrei behandelt werden können.

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Bei Mehrfachbeschäftigung kann steuerfreie Corona-Prämie wiederholt gezahlt werden

Zahlung muss bis 31. März 2022 auf dem Konto des Arbeitnehmers sein
Aktuelles
02.02.2022 — zuletzt aktualisiert: 09.02.2022

Bei Mehrfachbeschäftigung kann steuerfreie Corona-Prämie wiederholt gezahlt werden

Zahlung muss bis 31. März 2022 auf dem Konto des Arbeitnehmers sein

Corona hat von vielen Arbeitnehmern Außergewöhnliches gefordert: Überstunden im Gesundheitswesen, Maskenpflicht am Arbeitsplatz, monatelanges Homeschooling neben der täglichen Arbeit im Homeoffice. Als kleines Dankeschön haben Arbeitgeber ihre Mitarbeiter mit der sogenannten Corona-Prämie belohnt, die der Gesetzgeber bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt hat. Die finanzielle Unterstützung kann dabei in bar ausgezahlt oder als Sachbezug gewährt werden. Erhalten kann sie jeder Arbeitnehmer, ganz gleich ob Voll- oder Teilzeitbeschäftigt, Aushilfe, geringfügig Beschäftigt, Werkstudent oder Geschäftsführer. Voraussetzung ist allerdings, dass die Corona-Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Sie kann also andere Sonderzahlungen, wie Urlaubsgeld nicht ersetzen und grundsätzlich auch nicht zur Abgeltung von Überstunden eingesetzt werden.

Hinweis: Als Nachweis, dass die Zahlung als Beihilfe im Zusammenhang mit der Corona-Krise erfolgt ist, reichen individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege aus, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind.

1.500 Euro sind ein Freibetrag
Bei den 1.500 Euro handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag. Steuer- und beitragspflichtig sind also nur die 1.500 Euro übersteigenden Beträge. Abweichend von sonst üblichen Regelungen im Einkommensteuergesetz handelt es sich aber nicht um einen Jahresbetrag, sondern die 1.500 Euro Höchstbetrag gelten für alle Corona-Prämien, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 gewährt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die 1.500 Euro in einer Summe oder in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden.

Beispiel 1: Der Inhaber einer Hausarztpraxis hat seinen Mitarbeiterinnen im Mai 2020 und Dezember 2021 jeweils eine Corona-Prämie in Höhe von 500 Euro gezahlt. Im Februar 2022 zahlt er erneut 500 Euro und weist diese in der Lohnabrechnung als Corona-Prämie aus.

Alle drei Zahlungen können als Corona-Prämie steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden, da der Freibetrag von 1.500 Euro im Zeitraum 1. März 2020 bis 31. März 2022 nicht überschritten wird.

1.500 Euro können je Arbeitsverhältnis gewährt werden
Der Freibetrag ist arbeitgeberbezogen. Das bedeutet: Ein Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsverhältnissen kann den Corona-Bonus mehrfach erhalten. Das ergibt sich nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut. Auch das Bundesfinanzministerium hat dies in seinen Corona-FAQ „Steuern“ bestätigt. Jeder Arbeitgeber kann selbst entscheiden, ob, wann und in welcher Höhe er seinen Arbeitnehmern eine steuer- und beitragsfreie Corona-Prämie zahlt. Entscheidet er sich für die Zahlung, hat das keinen Einfluss auf den Freibetrag bei einem anderen Arbeitgeber. Arbeitnehmer mit zwei Arbeitsverhältnissen können also doppelt profitieren und bis zu 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei kassieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitsverhältnisse parallel bestehen (z. B. Vollzeit- und Nebenjob) oder nacheinander eingegangen werden.

Beispiel 2: Verkäuferin A (Teilzeit 30 Stunden) hat noch einen Minijob in einer Pizzeria. Beide Tätigkeiten werden parallel ausgeübt.

A kann Corona-Prämien in Höhe von insgesamt 3.000 Euro erhalten, jeweils 1.500 Euro je Arbeitsverhältnis.

Beispiel 3: Bürokaufmann B hat zum 30. Juni 2021 seinen Job in Köln gekündigt und am 1. Juli 2021 in einer neuen Firma angefangen. Sein Arbeitgeber in Köln hatte ihm im Jahr 2020 eine Corona-Prämie in Höhe von 1.500 Euro gezahlt. Im Dezember 2021 gewährt ihm der neue Arbeitgeber eine Corona-Prämie in Höhe von 1.000 Euro.

B kann beide Corona-Prämien in Höhe von insgesamt 2.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei beziehen. Der neue Arbeitgeber könnte ihm sogar bis Ende März 2022 weitere 500 Euro als steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Bonus gewähren, da er den Freibetrag von 1.500 Euro noch nicht voll ausgeschöpft hat.

Kein neuer Arbeitgeber bei Wiedereinstellung
Anders sieht es aus, wenn ein Arbeitnehmer während der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 von seinem Arbeitgeber entlassen und später wieder eingestellt wird. Dann handelt es sich um mehrere Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber und der Freibetrag von 1.500 Euro wird nur einmal gewährt.

Beispiel 4: Servicekraft C wurde von ihrem Arbeitgeber während des Corona-Lockdowns im März 2021 entlassen. Im Sommer 2021 wurde sie wieder eingestellt.

C hatte im Sommer 2020 eine Corona-Prämie in Höhe von 1.000 Euro erhalten. Im Dezember 2021 erhält sie erneut 1.000 Euro.

C kann nur Corona-Prämien in Höhe von insgesamt 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei beziehen, da sie beide Zahlungen von demselben Arbeitgeber erhalten hat. Die 1.000 Euro in 2020 sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Von den 1.000 Euro in 2021 können noch 500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei behandelt werden. Da es sich um einen steuerlichen Freibetrag handelt, sind nur die 1.500 Euro übersteigenden Beträge, also 500 Euro als steuer- und beitragspflichtiges Entgelt (sonstiger Bezug) abzurechnen.

Auch bei einer Unternehmensnachfolge (zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge) und Betriebsübergängen nach § 613a BGB ist nur von einem Dienstverhältnis auszugehen. In diesem Fall tritt der neue Betriebsinhaber zivilrechtlich lediglich in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Damit besteht das bisherige Arbeitsverhältnis fort und der Corona-Prämien können insgesamt nur bis zum Freibetrag von 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei gewährt werden.

Hinweis: Die Corona-Prämien müssen spätestens am 31. März 2022 auf dem Konto des Arbeitnehmers sein, damit sie als steuer- und sozialversicherungsfrei behandelt werden können.