Anmietung von Zimmerkontingenten vs. Gewerbesteuer

Benjamin Förster, ETL ADHOGA Hannover Nord für Top Hotel, 1-2/2020

18.02.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

Viele Hoteliers kennen die Problematik: Zur Ermittlung der Gewerbesteuer werden bestimmte Kosten des Hotelbetriebs dem Gewinn wieder hinzugerechnet und damit gewerbesteuerlich faktisch nicht anerkannt. Neben Entgeltanteilen für Schulden und Miet-/Leasingaufwendungen für bewegliches Anlagevermögen trifft das auch auf die Hälfte der Mietkosten des unbeweglichen Anlagevermögens zu. Der vom Gesetzgeber hierfür insgesamt gewährte Freibetrag von 100.000 Euro ist jedoch vor allem bei größeren Hotels schnell aufgebraucht.

Gerade die Hinzurechnung von unbeweglichem Anlagevermögen trifft die Hotellerie mitunter hart. Denn viele Hotels in größeren Städten mieten gerade auch im Vorfeld von Messen Zimmerkontingente bei anderen Hotels an, um den Besucheransturm bewältigen zu können. Ob solche Anmietungen unter die Hinzurechnungsnorm fallen, ist davon abhängig, ob das angemietete Zimmer aus Sicht des Geschäftsmodells (Hotelbetrieb) als sogenanntes fiktionales Anlagevermögen anzusehen ist. Bereits 2016 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass fiktionales Anlagevermögen (und damit auch die Hinzurechnung) auszuschließen ist, wenn eine Durchführungsgesellschaft lediglich Messeflächen anmietet, um diese ihren Partnerunternehmen zu überlassen. Im Gegensatz dazu wurde die Anmietung von Veranstaltungsstätten eines Konzertveranstalters als fiktionales Anlagevermögen angesehen, sodass eine Hinzurechnung unumgänglich war.

2019 hat der BFH nun für Reiseveranstalter entschieden, dass die Anmietung von Zimmerkontingenten in Hotels nicht zur Hinzurechnung führt. Die Begründung: Das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters erfordert typischerweise keine langfristige Nutzung der von den Hoteliers überlassenen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter, sondern eine zeitlich begrenzte Nutzung von Wirtschaftsgütern, deren Produkteigenschaften kurzfristig an sich wandelnde Markterfordernisse angepasst werden können.

Aus Sicht eines Hotels dürfte die Anmietung von weiteren Zimmerkapazitäten vermutlich als fiktives Anlagevermögen zu beurteilen sein, weil dies dem eigentlichen Geschäfts-/Hotelbetrieb dient. Auf der anderen Seite könnte argumentiert werden, dass der Hotelbetrieb keine langfristige Nutzung dieser zusätzlichen Zimmerkontingente erfordert, sondern immer nur einem Spitzenausgleich dient und eine Hinzurechnung daher entfällt. Ob sich die Finanzverwaltung auf diese Argumentation einlässt, bleibt dem Verhandlungsgeschick des Hoteliers und seines Beraters vorbehalten.

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Anmietung von Zimmerkontingenten vs. Gewerbesteuer

Benjamin Förster, ETL ADHOGA Hannover Nord für Top Hotel, 1-2/2020
Veröffentlichung
18.02.2020 — zuletzt aktualisiert: 22.04.2021

Anmietung von Zimmerkontingenten vs. Gewerbesteuer

Benjamin Förster, ETL ADHOGA Hannover Nord für Top Hotel, 1-2/2020

Viele Hoteliers kennen die Problematik: Zur Ermittlung der Gewerbesteuer werden bestimmte Kosten des Hotelbetriebs dem Gewinn wieder hinzugerechnet und damit gewerbesteuerlich faktisch nicht anerkannt. Neben Entgeltanteilen für Schulden und Miet-/Leasingaufwendungen für bewegliches Anlagevermögen trifft das auch auf die Hälfte der Mietkosten des unbeweglichen Anlagevermögens zu. Der vom Gesetzgeber hierfür insgesamt gewährte Freibetrag von 100.000 Euro ist jedoch vor allem bei größeren Hotels schnell aufgebraucht.

Gerade die Hinzurechnung von unbeweglichem Anlagevermögen trifft die Hotellerie mitunter hart. Denn viele Hotels in größeren Städten mieten gerade auch im Vorfeld von Messen Zimmerkontingente bei anderen Hotels an, um den Besucheransturm bewältigen zu können. Ob solche Anmietungen unter die Hinzurechnungsnorm fallen, ist davon abhängig, ob das angemietete Zimmer aus Sicht des Geschäftsmodells (Hotelbetrieb) als sogenanntes fiktionales Anlagevermögen anzusehen ist. Bereits 2016 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass fiktionales Anlagevermögen (und damit auch die Hinzurechnung) auszuschließen ist, wenn eine Durchführungsgesellschaft lediglich Messeflächen anmietet, um diese ihren Partnerunternehmen zu überlassen. Im Gegensatz dazu wurde die Anmietung von Veranstaltungsstätten eines Konzertveranstalters als fiktionales Anlagevermögen angesehen, sodass eine Hinzurechnung unumgänglich war.

2019 hat der BFH nun für Reiseveranstalter entschieden, dass die Anmietung von Zimmerkontingenten in Hotels nicht zur Hinzurechnung führt. Die Begründung: Das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters erfordert typischerweise keine langfristige Nutzung der von den Hoteliers überlassenen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter, sondern eine zeitlich begrenzte Nutzung von Wirtschaftsgütern, deren Produkteigenschaften kurzfristig an sich wandelnde Markterfordernisse angepasst werden können.

Aus Sicht eines Hotels dürfte die Anmietung von weiteren Zimmerkapazitäten vermutlich als fiktives Anlagevermögen zu beurteilen sein, weil dies dem eigentlichen Geschäfts-/Hotelbetrieb dient. Auf der anderen Seite könnte argumentiert werden, dass der Hotelbetrieb keine langfristige Nutzung dieser zusätzlichen Zimmerkontingente erfordert, sondern immer nur einem Spitzenausgleich dient und eine Hinzurechnung daher entfällt. Ob sich die Finanzverwaltung auf diese Argumentation einlässt, bleibt dem Verhandlungsgeschick des Hoteliers und seines Beraters vorbehalten.