Abgabe von Schutzmasken und COVID-19-Tests ist steuerfrei

12.03.2021 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021

Nicht in jeder Branche ist Homeoffice möglich. So können im produzierenden Gewerbe, Handwerk, Handel und bei Dienstleistern viele Arbeitnehmer nur an ihrem betrieblichen Arbeitsplatz tätig werden und auch der Kundenkontakt lässt sich nicht immer vermeiden.

Arbeitgeber handeln im eigenbetrieblichen Interesse
Viele Arbeitgeber stellen daher ihren Arbeitnehmern Schutzmasken für den beruflichen Gebrauch zur Verfügung. Dabei handelt es sich um einen Vorteil, der im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, denn der Arbeitgeber ist nach der aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, Mund-Nase-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen, wenn Abstandsregeln arbeitsbedingt nicht eingehalten werden können oder Abtrennungen zwischen Arbeitsplätzen nicht möglich sind. Ob es sich dabei um Alltagsmasken, medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken handelt, spielt für die steuerliche Behandlung keine Rolle.

Private Nutzung nicht schädlich
Das Unternehmen kann die Kosten für die Anschaffung der Masken als Betriebsausgaben abziehen und beim Ar-beitnehmer liegt kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Dass der Arbeitnehmer die Masken auch im privaten Bereich nutzen kann, ändert daran nichts. Auch wenn der Arbeitgeber die Masken mit seinem Logo bedrucken lässt, kann er sie seinen Arbeitnehmern – wie typische Berufskleidung – steuerfrei überlassen.

Fiskus billigt steuerfreie Kostenübernahme für COVID-19-Tests
Nicht nur in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen werden die Mitarbeiter regelmäßig auf das COVID-19- Virus getestet. Viele Unternehmen nutzen die Schnelltests, damit Mitarbeiter im Einzelhandel oder Außendienst, bei unvermeidbaren Dienstreisen, häufigeren Kontakten zu Kollegen oder regelmäßig getestet werden können.

Auch in diesem Fall geht die Finanzverwaltung davon aus, dass der Arbeitgeber im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse handelt. Die Übernahme der Kosten für die PCR- und Antikörper-Tests durch den Arbeitgeber führt daher beim Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn.

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12.03.2021 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021

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Nicht in jeder Branche ist Homeoffice möglich. So können im produzierenden Gewerbe, Handwerk, Handel und bei Dienstleistern viele Arbeitnehmer nur an ihrem betrieblichen Arbeitsplatz tätig werden und auch der Kundenkontakt lässt sich nicht immer vermeiden.

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Viele Arbeitgeber stellen daher ihren Arbeitnehmern Schutzmasken für den beruflichen Gebrauch zur Verfügung. Dabei handelt es sich um einen Vorteil, der im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, denn der Arbeitgeber ist nach der aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, Mund-Nase-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen, wenn Abstandsregeln arbeitsbedingt nicht eingehalten werden können oder Abtrennungen zwischen Arbeitsplätzen nicht möglich sind. Ob es sich dabei um Alltagsmasken, medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken handelt, spielt für die steuerliche Behandlung keine Rolle.

Private Nutzung nicht schädlich
Das Unternehmen kann die Kosten für die Anschaffung der Masken als Betriebsausgaben abziehen und beim Ar-beitnehmer liegt kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Dass der Arbeitnehmer die Masken auch im privaten Bereich nutzen kann, ändert daran nichts. Auch wenn der Arbeitgeber die Masken mit seinem Logo bedrucken lässt, kann er sie seinen Arbeitnehmern – wie typische Berufskleidung – steuerfrei überlassen.

Fiskus billigt steuerfreie Kostenübernahme für COVID-19-Tests
Nicht nur in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen werden die Mitarbeiter regelmäßig auf das COVID-19- Virus getestet. Viele Unternehmen nutzen die Schnelltests, damit Mitarbeiter im Einzelhandel oder Außendienst, bei unvermeidbaren Dienstreisen, häufigeren Kontakten zu Kollegen oder regelmäßig getestet werden können.

Auch in diesem Fall geht die Finanzverwaltung davon aus, dass der Arbeitgeber im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse handelt. Die Übernahme der Kosten für die PCR- und Antikörper-Tests durch den Arbeitgeber führt daher beim Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn.