Bettensteuer: Matratzen-Maut in Köln ist rechtens
Ein erneuter Rückschlag für Hoteliers: Das Verwaltungsgericht der Stadt Köln urteilte am 21.07.2011 (Az 24 K 6736/10): Die Stadt Köln darf die als Kulturförderabgabe getarnte Matratzen-Maut namens Bettensteuer erheben. Das Verwaltungsgericht folgte damit der Rechtsauffassung der Stadtverwaltung. Auch bei Geschäftsreisen dürfe die Bettensteuer (5% vom Übernachtungspreis) erhoben werden. Der Klage des Kölner Hoteliers Wolf Hönigs (Lint Hotel Köln) war als Musterverfahren des DEHOGA große Bedeutung beigemessen worden.
Das Verwaltungsgericht urteilte, dass die Stadt Köln weder landesrechtlich noch verfassungsrechtlich gehindert sei, die Kulturförderabgabe zu erheben. Sie sei eine zulässige örtliche Aufwandsteuer. Es handele sich bei ihr auch nicht um eine Art Umsatzsteuer, die nur vom Bund erhoben werden könne. Die Stadt sei auch nicht verpflichtet, beruflich veranlasste Übernachtungen generell von der Besteuerung auszunehmen.
„Die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz des Bundes vorgenommene Reduzierung des Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben stehe der Erhebung der Kulturförderabgabe nicht entgegen“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Es verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, dass die Abgabe nicht auch von anderen Betrieben erhoben werde, die aus dem Fremdenverkehr Nutzen zögen. Schließlich werde mit der Erhebung der Kulturförderabgabe nicht in unzulässiger Weise in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Betreiber der Beherbergungsbetriebe eingegriffen.
Hinweis:
Die Bettensteuer wird in Köln seit dem 01.10.2010 erhoben und wurde zunächst gestundet. Nun könnte die Stadt die Zwangsabgabe rückwirkend erheben. Es ist allerdings zu erwarten, dass ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht NRW folgen wird.
Der Urteilsspruch von Köln ist ein herber Rückschlag für die Hotellerie im Kampf gegen die Bettensteuer. Auch in Rheinland-Pfalz wurde die Matratzen-Maut richterlich abgesegnet. Einzig in München kam ein politischer Vorstoß nicht durch. Weitere Verfahren in anderen Städten Deutschlands stehen noch aus.
Eine aktuelle Übersicht über die Bettensteuer ist auf der Website des DEHOGA Bundesverbandes abrufbar.
(Stand: 22.07.2011)
Top-Themen
- Lohnsteuerliche Gestaltung: Arbeitgeber darf Smartphones und Software steuer- und sozialabgabenfrei an Arbeitnehmer überlassen
- Entfernungspauschale: Längerer Arbeitsweg kann auch bei nur geringfügiger Zeitersparnis angesetzt werden
- Verdeckte Gewinnausschüttung: Strenge Regeln für Gesellschafter-Geschäftsführer
- Erbfolge: Zentrales Testamentsregister
Jetzt alle Artikel lesen.
Unsere Broschüre
Schauen Sie uns in die Karten und laden sich unsere ETL ADHOGA-Broschüre herunter.

Unsere Standorte

Über 50 Standorte – finden Sie hier Ihren ETL ADHOGA-Berater.
Zentrale Hotline
Tel.: Work030 22641111
Fax: Fax030 22641235
E-Mail: Kontaktformular
www.ETL-ADHOGA.de
Direkt zum Kontaktformular
Ein Unternehmen der ETL-Gruppe.
Mehr Infos auf www.ETL.de.
