Abgabe von Speisen in Kinofoyers, an Imbissständen und durch einen Partyservice

Ermäßigte Besteuerung bei der Abgabe von Speisen und Getränken

 

Mit Beschlüssen vom 15.10.2009 hatte der BFH in vier Verfahren den EuGH angerufen. Es geht um die ermäßigte Besteuerung bei der Abgabe von Speisen und Getränken.

Der EuGH hat nunmehr mit Urteil vom 10.03.2011 entschieden, dass die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr in der Regel eine Lieferung von Gegenständen darstellt. In diesen Fällen handele es sich bei den zum sofortigen Verzehr zubereiteten Mahlzeiten um „Nahrungsmittel“, die einem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Hierzu führte der EuGH weiter aus:

  • Bei der Prüfung, ob eine komplexe einheitliche Leistung als „Lieferung von Gegenständen“ oder als „Dienstleistung“ einzustufen ist, sind sämtliche Umstände, unter denen der Umsatz abgewickelt wird, zu berücksichtigen. Dessen charakteristische Bestandteile sind zu ermitteln und die darunter dominierenden Bestandteile zu bestimmen.
  • Bei dem Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbisswagen und -ständen oder in Kinos zum sofortigen warmen Verzehr sieht der Gerichtshof die Lieferung eines Gegenstands als das dominierende Element an, da es sich hier um die Lieferung von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr handelt, denen die einfache, standardisierte Zubereitung wesenseigen ist. Zudem ist die Bereitstellung von Vorrichtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle erlaubt, eine rein untergeordnete Nebenleistung. Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen oder in Kinofoyers ist daher eine Lieferung von Gegenständen, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen.
  • Zu den Leistungen eines Partyservice stellt der Gerichtshof hingegen fest, dass sie nicht das Ergebnis einer bloßen Standardzubereitung sind, sondern vielmehr einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil aufweisen. Sie erfordern mehr Arbeit und Sachverstand, wie etwa hinsichtlich der Kreativität und der Darreichungsform der Gerichte. Diese Leistungen können auch Elemente umfassen, die dem Verzehr dienlich sind oder einen gewissen personellen Einsatz erfordern (Bereitstellung von Geschirr, Besteck und Mobiliar sowie deren Reinigung). Unter diesen Umständen stellt die Tätigkeit eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen bei Vorliegen weiterer, besonderer Umstände die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, eine Dienstleistung dar.
  • Zum Begriff "Nahrungsmittel" stellt der Gerichtshof schließlich fest, dass er auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind, da sie der Ernährung der Verbraucher dienen.

Fazit
Mit dem Urteil zu den Imbissständen dürfte der Finanzverwaltung kaum mehr Raum für eine Besteuerung mit dem vollen Umsatzsteuersatz bleiben. Jedenfalls spielt die Breite des Ablagebrettes keine Rolle mehr. Für Partyservice-Unternehmen wird man hingegen kaum noch von 7%igen Umsätzen ausgehen können. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Urteile reagieren wird.

(Stand: 27.04.2011)

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