Dienstwagenüberlassung – Widerruf der Nutzung

Was Hotels beachten sollten!

 

Leitenden Angestellten von Hotels wird häufig auch die private Nutzung eines betrieblichen Pkw als Teil ihrer Entlohnung gestattet. Die hierzu abgeschlossenen „Dienstwagenverträge“ enthalten oftmals Klauseln über Ansprüche auf Schadenersatz und Nutzungsentschädigung wegen rechtswidrigen Entzugs des Dienstwagens. Sie enthalten aber auch Widerrufsvorbehalte des Arbeitgebers, wonach er die Überlassung des Dienstwagens unter bestimmten, vertraglich explizit vereinbarten Voraussetzungen widerrufen kann.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 21. März 2012 (Az. 5 AZR 651/10) zu einer Reihe von Fragen im Zusammenhang mit dem Widerruf der Nutzung eines Dienstwagens entschieden. Danach sind allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB in einem Dienstwagenvertrag wirksam, nach denen sich der Arbeitgeber den Widerruf der Überlassung des Dienstwagens vorbehalten hat, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Der Widerruf muss im Einzelfall allerdings billigem Ermessen entsprechen.

So kann die Gesamtbewertung der beiderseitigen Interessen des Angestellten und des Arbeitgebers dazu führen, dass der Dienstwagen nur unter Einräumung einer Auslauffrist zurückgefordert werden darf. Dabei kann im Einzelfall das Interesse des Angestellten, den von ihm versteuerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Fahrzeuges (nach Fahrtenbuchmethode oder nach pauschalen 1%-Regelung) auch real nutzen zu können, das abstrakte Interesse des Arbeitgebers am sofortigen Entzug des Dienstwagens überwiegen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem Angestellten die Nutzung des Dienstwagens zu Privatzwecken weiter ermöglichen.

Kommt der Arbeitgeber dieser vertraglichen Pflicht nicht nach, wird die Leistung in der Regel wegen Zeitablaufs unmöglich, sodass der Arbeitgeber von der Leistungspflicht befreit wird. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall allerdings Anspruch auf Ersatz des hierdurch verursachten Schadens. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung kann dabei auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzung mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung ermittelt werden.

Hinweis für die Praxis

Für Hotels bedeutet die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zunächst einmal, dass es sich in jedem Fall empfiehlt, über die Nutzung eines Dienstwagens eine schriftliche Vereinbarung zu schließen. Kostenfreie Mustertexte zum Download finden sich sehr zahlreich im Internet, so z. B. unter www.etl-rechtsanwaelte.de/service. Ganz entscheidende Frage dabei ist, ob der Arbeitnehmer das ihm überlassene Fahrzeug auch privat (ggf. auch in welchem Umfang) nutzen darf. In jedem Fall ist es ratsam, die Fälle zu regeln, in denen das Kfz zurückzugeben ist (so beispielsweise im Falle einer auslaufenden Kündigungsfrist in der Freistellungsphase, während der Dauer einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung usw.). Denn ohne eine solche Vereinbarung gibt es auch keinen Widerruf der Dienstwagennutzung.

(Stand: 06.07.2012)

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