Bewirtungsaufwendungen in gastronomischen Unternehmen
Aufzeichnungen sind wichtig
Nicht alle betrieblich veranlassten Aufwendungen werden steuerlich gewinnmindernd als Betriebsausgaben berücksichtigt. So sind beispielsweise auch Bewirtungskosten nur abziehbar, wenn ihre Höhe angemessen ist. Bewirtungskosten liegen vor, wenn ein Unternehmer Geschäftspartner, z. B. seine Lieferanten, aber auch deren Begleitpersonen oder Pressevertreter zum Essen oder Trinken einlädt, um die Geschäftsbeziehungen zu vertiefen bzw. neue aufzubauen, Informationen auszutauschen oder einfach einen Vertragsabschluss zu feiern.
30 % der Bewirtungsaufwendungen sind nicht abziehbar
Wegen ihres untrennbaren Bezuges zur privaten Lebensführung dürfen Aufwendungen für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 % abgezogen werden. Diese Abzugsbeschränkung gilt grundsätzlich auch für Bewirtungsaufwendungen von Unternehmern der Hotellerie- und Gastronomiebranche, z. B. bei Bewirtungen von Reiseveranstaltern, Lieferanten oder einem Galaempfang zum Betriebsjubiläum.
Beispiel
Ein Hotelier bewirtet seine Geschäftspartner (z. B. Reiseveranstalter) anlässlich einer geschäftlichen Besprechung über die geplante Kooperation im nächsten Jahr.
30 % der Bewirtungsaufwendungen sind nicht abziehbar, da die Mahlzeit gereicht wird, um dem Geschäftspartner ein besseres Geschäftsklima zu verschaffen und dieser die Mahlzeit anderenfalls auf eigene Kosten hätte einnehmen müssen.
Abzugsbegrenzung gilt nicht für Produkt- und Warenverkostungen
Bewirtungen, welche unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogenen bewirtenden Tätigkeit sind, dürfen dagegen in vollem Umfang abgezogen werden. Gastronomische Unternehmen können Bewirtungsaufwendungen daher ungekürzt als Betriebsausgaben abziehen, wenn sie bei der Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken anfallen, wie bei branchenüblichen Produkt- oder Warenverkostungen ("Probeessen") oder sog. "Kundschaftstrinken" ("Werbebewirtungen"). Voraussetzung ist, dass die Hersteller oder Vertreiber der Speisen und Getränke durch die Bewirtung für die eigenen Produkte werben und diese Produkte auch Gegenstand der Bewirtung sind.
Beispiel
Ein Gastronom führt ein Probeessen für eine Hochzeit durch. Im Anschluss bestellen die Brautleute das Hochzeitsmenü.
Es handelt sich um eine branchenübliche Warenverkostung mit der für die Bewirtung der eigenen Speisen geworben wird. Die Kosten für das Probeessen sind ungekürzt als Betriebsausgaben abziehbar.
Hinweis
Keine Bewirtung liegt vor, wenn bei betrieblichen Besprechungen Aufmerksamkeiten von geringem Umfang, wie Kaffee, Tee oder Gebäck gereicht werden. Hierbei handelt es sich auch nach Auffassung der Finanzverwaltung um übliche Gesten der Höflichkeit. Die dabei entstehenden Aufwendungen sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar.
Tipp
Unternehmer der Hotellerie- und Gastronomiebranche sollten über ihre Bewirtungsaufwendungen genaue Aufzeichnungen führen und zeitnah dokumentieren, ob eine Bewirtung branchenüblichen Werbezwecken gedient hat, oder ob Geschäftspartner bewirtet wurden. Damit kann vermieden werden, dass Betriebsprüfer den Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsaufwendungen kürzen und Steuern nachfordern.
(Stand: 11.06.2012)
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